14.08.2004
Aufhebung des
Beschlusses der Gemeindevertretung vom 06. 05. 2002 zu
Antrag DII/055A vom 05. 04. 2002
Die
Gemeindevertretung möge beschließen:
Der
Beschluß der Gemeindevertretung vom 06. Mai 2002:
"Der Gemeindevorstand wird beauftragt, einen
Lärmminderungsplan erstellen zu lassen"
wird
aufgehoben.
Begründung:
Die Erstellung eines Lärmminderungsplanes führt aufgrund
der erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen zu erheblichem
Verwaltungsaufwand und und hoher Kostenbelastung.
Neben der erforderlichen Vorprüfung, ob sich eine
Verpflichtung zur Aufstellung eines
Lärmminderungsplanes ergibt (§47a BImSchG), sind
Untersuchungsgebiete festzulegen,
Immissionsempfindlichkeitskarten zu erstellen,
Beurteilungspegelkarten zu berechnen sowie abschließende
Maßnahmenpläne auszuarbeiten.
Diese Maßnahmen führen nach Erkenntnissen des Hessischen
Städte- und Gemeindebundes bei z.B. erfaßten 15.000
Einwohnern einer Gemeinde zu Kosten von über 50.000 €.
Maßnahmen zur Lärmminderung lassen sich auch ohne
Erstellung eines Lärmminderungsplanes in eigener
Verantwortung im Rahmen der örtlichen Bauleitplanung
vorbereiten und durchführen.
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