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14.08.2004
 

Aufhebung des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 06. 05. 2002 zu Antrag DII/055A vom 05. 04. 2002

Die Gemeindevertretung möge beschließen:

 

Der Beschluß der Gemeindevertretung vom 06. Mai 2002:

"Der Gemeindevorstand wird beauftragt, einen Lärmminderungsplan erstellen zu lassen"

wird aufgehoben. 

Begründung:

Die Erstellung eines Lärmminderungsplanes führt aufgrund der erforderlichen Umsetzungsmaß­nahmen zu erheblichem Verwaltungsaufwand und und hoher Kostenbelastung. 

Neben der erforderlichen Vorprüfung, ob sich eine Verpflichtung zur Aufstellung eines Lärmminde­rungsplanes ergibt (§47a BImSchG), sind Untersuchungsgebiete festzulegen, Immissionsemp­findlichkeitskarten zu erstellen, Beurteilungspegelkarten zu berechnen sowie abschließende Maßnahmenpläne auszuarbeiten.

Diese Maßnahmen führen nach Erkenntnissen des Hessischen Städte- und Gemeindebundes bei z.B. erfaßten 15.000 Einwohnern einer Gemeinde zu Kosten von über 50.000 €. 

Maßnahmen zur Lärmminderung lassen sich auch ohne Erstellung eines Lärmminderungsplanes in eigener Verantwortung im Rahmen der örtlichen Bauleitplanung vorbereiten und durchführen.


 


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